Statuten
Beschluss der Generalversammlung vom 11. April 2015
Präambel
Die Statuten sind in männlicher Form niedergeschrieben und gelten selbstverständlich auch für weibliche Personen.
I. Name, Sitz und Zweck
1. Name
Unter der Bezeichnung MG Car Club Switzerland, nachfolgend MGCC genannt, besteht ein Verein auf unbestimmte Dauer gemäss Art. 60 ff. ZGB.
2. Sitz
Sitz des MGCC ist der jeweilige Wohnort des Präsidenten.
3. Zweck
– Der MGCC ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein, welcher Inhabende und Freunde von historischen und neuzeitlichen Fahrzeugen der Marke MG vereint.
– Er bezweckt die Erhaltung dieser Fahrzeuge, organisiert gesellschaftliche Anlässe, vermittelt seinen Mitgliedern technische Ratschläge und unterstützt sie in der Ersatzteilbeschaffung.
– Der MGCC schenkt der regionalen und sprachlichen Vielfalt der Schweiz in der Bildung der Stämme sowie der Zusammenstellung des Vorstandes und in der Auswahl der Veranstaltungsorte besondere Beachtung.
– Der MGCC führt Regionalstämme.
– Der MGCC führt Register über die einzelnen MG-Typen.
II. Mitgliedschaft
4. Arten der Mitgliedschaft
– Der MGCC besteht aus Einzel-, Partner- und Ehrenmitgliedern.
– Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten sowie gleiche Stimmrechte.
– Das Stimmrecht ist nicht abtretbar.
– Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
5. Einzelmitglied
Einzelmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die ein oder mehrere MGFahrzeug(e) besitzt oder sich in irgendeiner Weise mit dem Namen MG verbunden fühlt.
6. Partnermitglieder
– Partnermitglieder sind in gleichem Haushalt mit einem Einzelmitglied lebende Personen, die ein oder mehrere MG-Fahrzeug(e) besitzen oder sich in irgendeiner Weise mit dem Namen MG verbunden fühlen.
– Partnermitglieder erhalten keine separaten Publikationen.
7. Ehrenmitglied
– Personen, die sich um den MGCC besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
– Ehrenmitglieder sind, alle Rechte und Pflichten geniessend, beitragsfrei.
8. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder werden aufgrund einer Beitrittserklärung aufgenommen.
9. Ende der Mitgliedschaft
a. Die Mitgliedschaft im MGCC endet:
– Bei Austritt eines Mitgliedes durch schriftliche Kündigung an das Sekretariat auf das Ende eines Rechnungsjahres unter Einhaltung einer 1-monatigen Kündigungsfrist.
– Durch Ausschluss oder Tod.
b. Ein Mitglied kann aus dem MGCC jederzeit ausgeschlossen werden,
– wenn es trotz Mahnung den finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt.
– wenn es wiederholt gegen die Statuten des MGCC verstösst oder Beschlüsse des Vorstandes oder der GV missachtet.
– wenn es das Ansehen des MGCC schädigt.
Der Vorstand beschliesst über den Ausschluss eines Mitgliedes; Rekurs Instanz ist die Generalversammlung. Dieser Entscheid ist endgültig.
c. Folgen des Austrittes oder des Ausschlusses:
– Tritt ein Mitglied aus dem MGCC aus oder wird von diesem ausgeschlossen, so erlöschen damit alle Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft. Sie haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.
10. Verbandszugehörigkeit
– Der Club ist dem MG Car Club Ltd. in England als Overseas Center angeschlossen.
– Der Vorstand kann, nach Antrag an und nach Beschluss der Generalversammlung, weiteren Zweckverbänden beitreten.
III. Organisation
11. Organe
a. Die Organe des MGCC sind:
– Die Generalversammlung
– Der Vorstand
– Die Revisionsstelle
b. Das Geschäftsjahr des MGCC ist das Kalenderjahr.
12. Die Generalversammlung
– Das oberste Organ des MGCC ist die Generalversammlung.
– Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils im ersten Trimester des Folgejahres statt.
– Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf schriftlichen Wunsch von einem Fünftel sämtlicher Mitglieder des MGCC oder durch einen Vorstands-Beschluss durchgeführt.
13. Einladung
– Der Vorstand hat die Mitglieder des MGCC mindestens vier Wochen im Voraus einzuladen.
– Die Einladung erfolgt in elektronischer oder schriftlicher Form unter Beifügung der Traktandenliste.
14. Geschäfte der Generalversammlung
Die Geschäfte der Generalversammlung sind:
1. Appell
2. Wahl der Stimmenzählerinnen/Stimmenzähler
3. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
4. Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
5. Mutationen
6. Genehmigung der Jahresrechnung
7. Decharge-Erteilung an die verantwortlichen Organe
8. Wahlen:
– Des Vorstandes
– Der Revisionsstelle
9. Festsetzung der Beiträge
10. Genehmigung des Budgets
11. Anträge der Mitglieder:
– Diese müssen bis 31. Dezember schriftlich formuliert dem Präsidenten des MGCC eingereicht werden.
12. Statuten; Festsetzung und Änderungen
13. Ehrungen
14. Jahresprogramm
15. Varia
15. Leitung der Generalversammlung
– Die Leitung der Generalversammlung obliegt dem Präsidenten des MGCC oder in dessen Abwesenheit einer durch den Vorstand bestimmten Person.
– Über die Verhandlungen und Beschlüsse wird ein Protokoll erstellt.
– Das Protokoll wird allen Mitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht.
16. Abstimmungen, Wahlen
– Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
– Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident oder dessen Vertreter mit Stichentscheid.
– Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Versammlung nicht geheime Durchführung beschliesst.
– Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, ab dem zweiten Wahlgang das relative Mehr.
– Es sind alle Mitglieder wählbar.
17. Der Vorstand
– Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis maximal sieben Personen mit folgenden
Funktionen:
a. Präsidium
b. Finanzen
c. Sekretariat
d. Vertretung der Stämme
e. Vertretung der Register
f. Ausland (Overseas)
g. Redaktion, Medien
18. Amtsdauer des Vorstandes
– Der Vorstand, dem die Leitung des MGCC obliegt, konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten, selber und wird an der Generalversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
– Kandidaten für den Vorstand müssen zum Zeitpunkt der Wahlen mindestens während einem Jahr ununterbrochen dem MGCC angehören.
19. Kompetenzen und Zuständigkeiten
– Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung, berät und beschliesst alle Geschäfte, die zur Wahrung der Interessen und der Information der Mitglieder, sowie zur
Erreichung des Zwecks des MGCC dienen.
– Er ordnet die Besorgung seiner Geschäfte in eigener Kompetenz, erstellt den Finanzplan, arbeitet soweit notwendig Pflichtenhefte aus und ist ermächtigt, einzelne Vorstandsmitglieder oder besondere Ausschüsse mit bestimmten Aufgaben zu beauftragen.
Nötigenfalls können auch dem Vorstand nicht angehörende Mitglieder des MGCC in beratender Funktion beigezogen werden.
– Er erlässt materielle und finanzielle Rahmenbedingungen für die Durchführung von Ausfahrten und Veranstaltungen des MGCC sowie der Regionalstämme und Register.
Dabei ist insbesondere der Finanzierung (Vollkostenrechnung für Nichtmitglieder) durch Beiträge des MGCC Rechnung zu tragen.
– Der Vorstand legt die Regelung der rechtsverbindlichen Unterschriften für den MGCC fest. Im Normalfall zeichnet der Präsident, in Verbindung mit der sachbearbeitenden Person zu zweien.
– Die Anzahl der Vorstandssitzungen bestimmt der Vorstand. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
– Beschlüsse im Vorstand werden mit dem einfachen Mehr gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident durch Stichentscheid.
– Die Vorstandssitzungen werden protokolliert und haben auf Verlangen der Mitglieder einsehbar zu sein.
– Sämtliche Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf der ordentlichen Amtsdauer wieder wählbar (aber nicht verpflichtet, eine Wiederwahl anzunehmen). Es besteht keine Amtszeitbeschränkung.
– Der Vorstand ist berechtigt ein während der Amtsdauer ausscheidendes Mitglied (ausgenommen den Präsidenten) zu ersetzen. Er erstattet hierüber an der nächsten Generalversammlung Bericht.
20. Entschädigung
Sämtliche Vorstandsmitglieder versehen ihre Aufgaben ehrenamtlich.
21. Revisionsstelle
– Die Generalversammlung wählt zwei Personen in die Revisionsstelle.
– Mitglieder der Revisionsstelle dürfen weder dem Vorstand angehören noch Partner eines Vorstandmitgliedes sein. Sie prüfen zu zweit die Jahresrechnung zuhanden der Generalversammlung und erstatten dieser schriftlich Bericht.
IV Finanzwesen und Haftung
22. Einnahmen
Die Einnahmen des MGCC setzen sich zusammen aus den
– Jahresbeiträgen der Mitglieder
– Eintrittsgebühren der Neumitglieder
– von der Generalversammlung beschlossenen Sonderbeiträgen
– Vermögenserträgen
– Erträgen aus Vereins-Aktivitäten jeglicher Art
– Gönnerbeiträgen
– Zuwendungen und Spenden
23. Höhe der Jahresbeiträge
– Die Generalversammlung beschliesst jährlich folgende Beiträge:
a. Einzelmitglied (max. CHF. 200.–)
b. Partnermitglieder (max. CHF. 150.–)
c. Eintrittsgebühr (max. CHF. 150.–)
– Ehrenmitglieder, die Mitglieder des Vorstandes, die Stammverantwortlichen sowie weitere Funktionsträger auf Antrag des Vorstandes, sind beitragsfrei.
– Mitglieder, die ab 1. Juli des laufenden Geschäftsjahres eintreten, haben einen quartalsweise abgestuften Jahresbeitrag zu leisten.
24. Vermögen
– Die finanziellen Mittel des MGCC werden verwendet:
a. Zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten
b. Für Beiträge an andere Organisationen
c. Zur Realisierung von Veranstaltungen, die nicht ausschliesslich durch Startgelder gedeckt werden.
– Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinerlei Ansprüche.
25. Haftung
– Für Verbindlichkeiten haftet der MGCC ausschliesslich mit seinem Vermögen. Persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt die Klage auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung.
– Für Unfälle haftet der MGCC grundsätzlich nicht.
26. Fonds des MGCC
– Die Eintrittsgebühren dienen zur Äufnung eines Fonds, der für besondere Zwecke nach Beschluss der Generalversammlung zur Verfügung steht.
– Über den Verwendungszweck und die Entnahme aus dem Fondsvermögen stellt der Vorstand der Generalversammlung Antrag.
V Schlussbestimmungen
27. Statutenänderungen
Eine Abänderung, Ergänzung oder Totalrevision der Statuten kann nur anlässlich einer Generalversammlung (oder ausserordentlichen GV) mit der Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden, sofern sie als Traktandum mit der Einladung zur Generalversammlung angekündigt worden ist.
28. Auflösung oder Fusion
– Die Auflösung oder Fusion des MGCC kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden und bedarf zu ihrer Gültigkeit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
– Die Generalversammlung entscheidet im Falle einer Auflösung auch über die Verwendung eines eventuell vorhandenen Vermögens.
– Der zu diesem Zeitpunkt gewählte Vorstand führt die Liquidation oder Fusion im Rahmen des Beschlusses der Generalversammlung durch.
29. Inkrafttreten
Die neu gefassten Statuten wurden an der GV vom 11. April 2015 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen alle ihnen widersprechende Beschlüsse des MGCC, insbesondere die Statuten vom 15. April 2000.
Olten, den 11. April 2015
MG Car Club Switzerland
Der Präsident: Der Sekretär:
Martin Kraft Walter Stucki